mrd - fabelhaft drucken

Fabelhaft

AGBs

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Allen Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbeding-
ungen zugrunde. Sie gelten durch Erteilung des Auftrags in vollem Umfang als vom Auftraggeber anerkannt.

2. Preisangebote
Alle Preisangebote werden in Euro abgegeben. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten. Die im Angebot und Auftrags-bestätigung genannten Preise sind Netto-Tagespreise, ausschließlich Mehrwertsteuer. Bei einer Erhöhung der Materialkosten oder Löhne in der Zeit zwischen Absendung der Auftrags-bestätigung und Auslieferung der Ware behält sich der Lieferant einen Preisaufschlag in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten vor. Die Preise des Auftragsnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen, sofern nicht anders
vereinbart, nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorrauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung. Die Spesen für die Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Lieferanten auf Veranlassung des Auftraggebers ist der Lieferant berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu.
Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftrag-
gebers bekannt und gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rech-
nungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleihungs-
gesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wenn die vorsteh-
enden Zahlungsbedingungen zu Gunsten des Auftraggebers geändert werden, hat dieser die dadurch entstehenden Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür erhaltenen Wechsel Eigentum des Lieferanten.

5. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nicht anders vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Gebühren für bahneigene Behälter und Paletten hat der Auftraggeber zu bezahlen.

6. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftrags-bestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, Filme usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den 
Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferzeit erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Lieferanten. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, wenn sie durch Umstände verursacht wird, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Betriebsstörungen im eigenen oder im fremden Betrieb, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie durch alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch verursachte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwaiger entstandene Schäden verantwortlich zu machen.       

7. Lieferverzug
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

8. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Lieferanten auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen.  Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemes-
senen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

9. Beanstandungen und Gewährleistungen
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware auf Vertragesentsprechung sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Bei berechtigen Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, bis zur Höhe des Auftragswertes. Es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängig-
machung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Bei farbigen Reproduktionen
in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen auftreten.
Ansprüche gegen den Zulieferanten werden an den Auftraggeber abgetreten.
Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder durchsetzbar sind. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen
von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

10. Mehr- oder Minderlieferungen
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu 10% anzuerkennen, insbesondere dann,
wenn es sich um  individuelle Anfertigung z.B. von Prospekten, Durchschreibsätzen
oder Endlosformularen handelt. Dieser Prozentsatz kann sich um die in den Liefer-bedingungen der Roh- und Hilfsstofflieferanten angegebenen Prozentsätze erhöhen.
Sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bestimmte Roh- oder Hilfsstoffe bestellt worden und werden diese nicht für die Aufträge gebraucht, so übernimmt der Auftraggeber gegen entsprechende Bezahlung den Restvorrat, sofern der Vorlieferant auf Abnahme besteht.

11. Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, Druckunterlagen
wie z.B. Druckarbeiten, Satz, Filme, fremde Papiere usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu
vergüten. Dies gilt insbesondere für sogenannte Abrufaufträge.

12. Vom Auftraggeber beschafftes Material
ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität.
Bei größeren Posten sind die durch die Übernahme entstehenden Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Beim zur Verfügung stellen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch Beschnitt, Stanzungen und dergleichen, unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck Eigentum des Lieferanten. Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Reinzeichnungen, Filme oder andere Druckvorlagen zur Verfügung stellt, werden
die Kosten für die Anfertigung der geeigneten Druckstöcke gesondert berechnet.
Für die Qualität überlassener Druckunterlagen wird keine Haftung übernommen.

13. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten
die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, werden nach Aufwand berechnet.

14. Urheberrecht
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die
Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten
Muster, Druckvorlagen usw. nicht Rechte Dritter verletzt werden. Vom Lieferanten hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke bleiben sein Eigentum.
Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Vom Lieferanten oder in seinem Auftrag hergestellte Stanzwerkzeuge, Klischees, Druckfarben, Filme, Druck- und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum des Lieferanten,
auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und
vom Auftraggeber bezahlt sind. Die Rechnungen über diese Gegenstände sind
sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Gegen-stände dem Auftraggeber auszuhändigen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn
durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, wegen einer solchen Rechtsverletzung, freizustellen.

15. Versicherungen
Wenn die dem Lieferanten übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale,
Druckstöcke, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachten Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst abzuschließen. Dasselbe gilt auch, wenn vom Auftraggeber bezahlte Fertigwaren in dessen Auftrag eingelagert werden.

16. Satzfehler
werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge
Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der
Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autoren-
korrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Recht-
schreibung ist der „ Duden “, aktuelle Ausgabe, maßgebend.

17. Korrekturabzüge
und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und
dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manus-
kripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug
zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung
nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des Maschi-
nenstillstandes, zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berech-tigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

18. Firmentext und betriebliche Kennummer
Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen
oder seine betriebliche Kennummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

19. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen
bedürfen zur Verbindlichkeit des Auftraggebers der schriftlichen Bestätigung.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne
des HGBist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel-
und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Hintergrundbild der Internetseite